Satzung des Arbeitskreises für Jugendliteratur
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. und ist die Sektion Bundesrepublik Deutschland des Internationalen Kuratoriums für das Jugendbuch, International Board on Books for Young People (IBBY). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und hat seinen Sitz in München.
§ 2 Vereinszweck
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. dient auf dem Gebiet der Jugendhilfe und Bildung der Förderung und Koordination aller Bemühungen um die Jugendliteratur. Dies soll insbesondere geschehen durch:
1. Vorbereitung der Verleihung des Deutschen Jugendliteraturpreises, der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vergeben wird;
2. Herausgabe von Verzeichnissen empfehlenswerter Jugendliteratur;
3. Informations- und Erfahrungsaustausch;
4. Mitwirkung bei Aktionen zur Förderung der Jugendliteratur;
5. Anregung und Hilfeleistung für Forschungsarbeiten;
6. Veranstaltungen zur Kritik des Jugendbuches und Durchführung von Studientagungen;
7. Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit;
8. Förderung der Leseerziehung und der literarischen Bildung als Teil sozialkultureller Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen sowie alle Erträge und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. können sein:
1. Organisationen und Institutionen, die sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland der Förderung der Jugendliteratur widmen oder an dieser Arbeit interessiert sind;
2. Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise der Förderung der Jugendliteratur widmen.
Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 werden durch Bevollmächtigte vertreten. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag oder Antrag per E-Mail vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung gewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jeder Mitgliedsverband (juristische Person) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Alle Einzelmitglieder (natürliche Personen) haben aber zusammen höchstens so viele Stimmen, wie die aller eingetragenen Mitgliedsverbände, wenngleich jedes Einzelmitglied durch seine Stimme zur Meinungsbildung im Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. beitragen kann. Überschreitet bei einer Abstimmung die Zahl der von Einzelmitgliedern abgegebenen Stimmen die Gesamtstimmenzahl der anwesenden Mitgliedsverbände, so wird die Gesamtstimmenzahl der Mitgliedsverbände in Relation gesetzt zu der Summe der abgegebenen Stimmen der Einzelmitglieder. Mit dem daraus resultierenden Faktor wird jede Stimme gewichtet, die von einem Einzelmitglied abgegebenen wurde.
2. Kann ein Mitglied des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, kann es ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Interessen einschließlich Stimmvertretung betrauen. Die Stimmübertragung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen: Zwei Stimmübertragungen sind möglich. Keine Person darf mehr als insgesamt drei Stimmen abgeben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. zu unterstützen und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich oder per E-Mail zu erklären ist,
2. durch Ausschluss (s. § 7),
3. bei Organisationen durch deren Auflösung,
4. bei natürlichen Personen durch den Tod.
§ 7 Ausschluss eines Mitglieds
Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit. Dies gilt auch wenn ein Mitglied das Ansehen des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. schädigt, oder dessen Interessen diskriminiert. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats eine Berufung an die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung zulässig, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Ausschluss beschlossen wurde. Bis zu deren endgültiger Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder und die Höhe des Mindestbeitrages für Verbandsmitglieder sowie deren Fälligkeit. Die Festlegung einzelner Beitragsklassen, die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags sowie weitere Einzelheiten können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit. Bei einem unterjährigen Vereinsbeitritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig bezogen auf ein Quartal, auch für das bereits angefangene Quartal, zu zahlen. Im Falle des Vereinsaustritts nach fällig gewordenem Mitgliedbeitrag ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird für die Zeit nach dem Austritt nicht anteilig zurückerstattet.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Der Arbeitskreis für Jugendliteratur e.V. kann an Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Begründete Vorschläge sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde. Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
§ 10 Organe des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
1. Die Organe des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand und
c. gfs. der besondere Vertreter (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2).
2. Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ungeachtet dessen, ob sie ehrenamtlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b. Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Genehmigung des Haushaltsplanes,
e. Wahl der Rechnungsprüfer:innen,
f. Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.,
g. Vorschlag geeigneter Personen für die Jury zum Deutschen Jugendliteraturpreis an den Vorstand gemäß der Ausschreibung des Stifters,
h. Satzungsänderungen,
i. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussentscheid des Vorstandes,
j. Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
2. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Tagesordnung und der Ort der Versammlung sind gleichzeitig bekanntzugeben. Anträge auf Satzungsänderungen sind bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich oder per E-Mail einen Antrag beim Vorstand stellt.
3. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von der/dem Vorsitzenden entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorstandsvorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen aufgrund formulierter Anträge in formeller Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Versammlungsleitung oder diese Satzung nichts anderes bestimmt oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung fordert.
6. Der Vorstand kann zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren auffordern, anstatt eine Versammlung einzuberufen, sofern die Mehrheit der Mitglieder sich damit einverstanden erklärt. Das Ersuchen zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren kann auch per E-Mail erfolgen und enthält die Beschlussvorlage sowie die zur Beschlussfassung erforderlichen Hintergründe. Die Abstimmung hat innerhalb von vier Wochen nach Versand der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen. Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmen können auf schriftlichem Wege oder per E-Mail abgegeben werden.
7. Beschlüsse in Mitgliederversammlungen sowie Umlaufbeschlüsse sind in Protokollen festzuhalten und von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister:in und zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe für die Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale).
2. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der eingetragenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei wird der/die Vorstandsvorsitzende in einem vom restlichen Vorstand gesonderten Wahlgang gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ferner ist die Neuwahl eines früheren Vorstandsmitgliedes nach mindestens dreijähriger Amtspause möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der eingetragenen Mitglieder hinzuzuwählen, welches das Amt weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Dies gilt auch für die/den Vorstandsvorsitzende:n.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den 2. Vorsitzende:n und die/den Schatzmeister:in.
4. Der Vorstand kann für einen vom Vorstand vorgegebenen Aufgabenkreis eine:n Geschäftsführer:in bestellen (vgl. § 13). Darüber hinaus kann der Vorstand auch eine:n Geschäftsführer:in als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen (vgl. § 14). Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht eingeschränkt.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einstellung und Entlassung eines/einer Geschäftsführer:in und Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB;
b. Aufstellung eines Haushaltsplans;
c. Wahl der Jurys zum Deutschen Jugendliteraturpreis auf der Basis der Ausschreibung des Stifters;
d. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e. Erstellen einer Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer:in bzw. die Geschäftsstelle sowie für die/den besonderen Vertreter:in;
f. Erstellen einer Wahlordnung.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin bestimmte Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen und zu leiten sind. Neben physischen Sitzungen sind auch virtuelle Sitzungen mittels elektronischer Kommunikation, z.B. per Videokonferenz und Telefonkonferenzen, möglich. Darüber hinaus können Entscheidungen in kombinierten Verfahren gefasst werden, bei denen einzelne Vorstandsmitglieder physisch teilnehmen und einzelne Vorstandsmitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. per Video oder Telefon, zugeschaltet sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandsmitglieder haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
9. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich, oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.
10. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 13 Die Geschäftsführung/Die Geschäftsstelle
1. Der/die Geschäftsführer:in wird vom Vorstand bestellt und ist diesem für seine/ihre Tätigkeit verantwortlich. Er/sie leitet die Geschäftsstelle, führt im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches und des Haushaltes die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus und ist für das Büro- und Finanzwesen des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. verantwortlich.
2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
3. Zur Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle kann der/die Geschäftsführer:in weitere Mitarbeiter einstellen. Für Geschäftsführer- und Mitarbeitertätigkeit kann der Vorstand ein angemessenes Entgelt vereinbaren.
4. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer:in und die Geschäftsstelle.
§ 14 Besondere:r Vertreter:in
1. Wird ein:e Geschäftsführer:in als besondere;r Vertreter:in gemäß § 30 BGB vom Vorstand bestellt, vertritt diese/r den Verein innerhalb seines/ihres Geschäftskreises zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis ist die/der besondere Vertreter:in weisungsgebunden.
2. Für die Tätigkeit des besonderen Vertreters kann der Vorstand ein angemessenes Entgelt vereinbaren.
3. Folgende Aufgabenbereiche können einem/einer besonderen Vertreter:in zugewiesen werden:
a. Leitung der Geschäftsstelle inkl. Personalwesen i.S. von § 13
b. Finanzwesen und Zahlungsverkehr
c. Projektverantwortung
d. Repräsentation des Vereins auf nationaler und internationaler Ebene
e. Öffentlichkeitsarbeit
4. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 15 Satzungsänderungen
1. Über eine Satzungsänderung kann sowohl in einer Mitgliederversammlung als auch im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V.
Der Antrag auf Auflösung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. muss mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe und Bildung. Im Streitfall entscheidet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung des Arbeitskreises für Jugendliteratur e.V. vom 18. März 2016. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 29. April 2023 in Leipzig angenommen.